Sondertilgungspflicht

In einem Darlehensverhältnis zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer kann eine sogenannte Sondertilgungspflicht. Dies bedeutet, dass der Darlehensnehmer zu spezifischen Terminen verpflichtet ist, eine fest gesetzte Summe als Sondertilgung zu zahlen und zwar außerhalb der laufenden Raten für das Darlehen.

Oft wird aber auch ein bestimmter Zeitabschnitt definiert, innerhalb dessen die Zahlung verbucht werden muss.

Es besteht dabei kein Wahlrecht für den Darlehensnehmer, anders sieht es bei dem sogenannten Sondertilgungsrecht aus, bei dem eine Wahlmöglichkeit für den Darlehensnehmer besteht.

Eine Sondertilgungspflicht sollte also nur vereinbart werden, wenn man genau einplanen kann, dass die notwendigen liquiden Mittel auch tatsächlich zu den vorgesehen Zeitpunkten vorhanden sein werden. Ansonsten kann diese Verpflichtung zu finanziellen Engpässen führen und die Finanzierung des Projekts gefährden.

Als Darlehensnehmer hat man zudem die Möglichkeit bestehende Kapitalanlagen (beispielsweise Lebensversicherungen oder Festgelder) bei dem Vertragsabschluss als festen Bestandteil in den Darlehensvertrag zu integrieren. Dies führt oftmals zu besseren Konditionierungen und manchmal ist diese Maßnahme sogar notwendig, um eine Darlehensbewilligung zu erhalten.

Gründe für eine Sondertilgungspflicht

Es gibt verschiedene Gründe, warum man eine Sondertilgungspflicht vereinbaren sollte.

  • Wenn der Darlehensgeber ohne eine solche Vereinbarung ein zu hohes Rückzahlungsausfallrisiko beim Darlehen sieht (Einkommenslage im Verhältnis zur Tilgungsbelastung ist ungünstig).

  • Wenn der der Darlehensnehmer einen günstigeren Zinssatz erreichen möchte.

Was passiert, wenn man der Sondertilgungspflicht nicht nachkommen kann?

Wenn der Darlehensnehmer der Sondertilgungspflicht nicht nachkommt, kann dies weitreichende Konsequenzen für diesen haben. Nach einer Abmahnung vom Darlehensgeber, kann dieser vom Vertrag zurücktreten, was zu einer sofortigen Offenstellung der Darlehensschuld (+ weiteren Gebühren oder Zinsen) zur Folge hat. Wenn die Forderung vom Darlehensnehmer nicht gezahlt werden kann, drohen diesem gerichtliche Maßnahmen bis hin zur Zwangsversteigerung der Immobilie.